ZUWEISUNG SOFORTHILFE

Öffentlichkeitsprinzip

Seit 2008 gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) sowie die zugehörige Verordnung. Damit erhält jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen, ohne dass sie dafür einen speziellen Grund geltend machen muss.

Keine uneingeschränkte Veröffentlichung

Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht absolut, es gibt Ausnahmen. Eine EinzeInstitution darf Informationen herausgeben, wenn entweder keine speziellen Geheimhaltungsvorschriften dies verbieten oder keine öffentlichen oder privaten Gründe dagegensprechen. Dies gilt besonders beim Umgang mit Personen- und Patientendaten. Vor jeder Herausgabe prüft die ipw, ob der Inhalt zu anonymisieren ist oder ob sie das Dokument nur auszugsweise, zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht abgeben kann.

Zugang zu Informationen

Ein Gesuch stellen Sie bitte immer schriftlich, damit die Absenderin / der Absender sowie der Wunsch nach Zugang zur gewünschten Information klar vorliegt. Per E-Mail oder per Telefon an die Spitaldirektion können lediglich allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der ipw eingeholt werden. Gestaltet sich die Bearbeitung eines Gesuchs aufwändiger, kann die ipw dafür Gebühren erheben. Bei Gesuchen zu eigenen Personendaten legen Sie die Kopie eines amtlichen Ausweises bei. Diese Anfragen erfolgen in jedem Fall kostenlos.  

Weitere Informationen

Mehr erfahren Sie in den Ausführungen zum Datenschutz.