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Öffentlichkeitsprinzip

Seit 2008 gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) sowie die zugehörige Verordnung. Damit erhält jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen, ohne dass dafür ein spezieller Grund geltend gemacht werden muss. Dies soweit dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Keine uneingeschränkte Veröffentlichung

Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht absolut, sondern wird durch Ausnahmen begrenzt. Die Institution darf Informationen herausgeben, wenn entweder keine speziellen Geheimhaltungsvorschriften dies verbieten oder keine öffentlichen oder privaten Gründe dagegensprechen. Besondere Beachtung findet dies in Bezug auf den Umgang mit Personen- und Patientendaten. Vor jeder Herausgabe prüft die ipw, ob der Inhalt vorgängig zu anonymisieren ist oder das Dokument nur auszugsweise, zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht abgegeben werden kann.

Zugang zu Informationen

Gesuche sind grundsätzlich schriftlich zu stellen, damit die Absenderin oder der Absender sowie der Wunsch nach Zugang zum gewünschten Dokument oder zur Information klar vorliegt. Per E-Mail oder Telefonanruf an die Spitaldirektion können lediglich allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der ipw eingeholt werden. Gestaltet sich die Bearbeitung eines Gesuchs aufwändiger, können dafür Gebühren erhoben werden. Bei Gesuchen zu eigenen Personendaten ist die Kopie eines amtlichen Ausweises beizulegen. Die Bearbeitung solcher Anfragen erfolgt in jedem Fall kostenlos.  

Weitere Informationen

Mehr erfahren Sie in unseren Ausführungen zum Datenschutz.